Aus den Erwägungen: 1. Art. 93 Ziffer 4 ZPO besagt u.a., dass die Partei, welche als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung auf Begehren der Gegenpartei für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie mit der Zahlung von Rechtskosten oder gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung einer Parteientschädigung im Rückstand ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf diese Bestimmung, indem sie geltend macht, der Gesuchsgegner habe die Fr. 7'945.95 ausseramtliche Entschädigung aus dem Verfahren Nr. ER3 03 220 bisher nicht bezahlt. 162