Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Schwierigkeit und Bedeutung der vom Gericht im Eheschutzverfahren zu beurteilenden Positionen würde sich selbst bei einer allfälligen anwaltlichen Vertretung des Ehemannes an der Eheschutzverhandlung nicht zwingend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ergeben. Was den Hinweis in der Beschwerdebegründung bezüglich der anwaltlichen Aufwendungen bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreterin eine gewisse Vorleistung durchaus zugemutet werden kann (vgl. Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. April 2004, JAK 04 6).