, Bern 2001, Kap. 11, N. 59). Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Schwierigkeit und Bedeutung der vom Gericht im Eheschutzverfahren zu beurteilenden Positionen würde sich selbst bei einer allfälligen anwaltlichen Vertretung des Ehemannes an der Eheschutzverhandlung nicht zwingend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ergeben.