Auch hiefür war der Beizug einer Rechtsvertreterin nach Ansicht der Justizaufsichtskommission nicht erforderlich. Bezüglich Waffengleichheit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gebot mithin nur ein Kriterium von mehreren bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung darstellt (vgl. O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 11, N. 59).