Hier hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Auskunft über ihre rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Hausverbots - ein solches wurde gemäss Aussagen von RA X. bereits einmal erteilt - erhalten. Ebenfalls an eine - in der Regel weitgehend kostenlose - Beratungsstelle für mietrechtliche Fragen (Mieterverband) hätte sie sich bezüglich des Ausscheidens aus dem gemeinsamen Mietverhältnis wenden können. Auch hiefür war der Beizug einer Rechtsvertreterin nach Ansicht der Justizaufsichtskommission nicht erforderlich.