Die angesprochenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen des E- hemannes zeigen, dass die Probleme zwischen den Ehegatten Y. überwiegend im zwischenmenschlichen und nicht im rechtlichen Bereich angesiedelt sind. Dementsprechend hat die von hier stammende Beschwerdeführerin sich an die auf solche Fälle spezialisierte Institution - das Frauenhaus - gewandt und laut den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin bei der dortigen Beratungsstelle auch Hilfe erhalten. Hier hätte sie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Auskunft über ihre rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Hausverbots - ein solches wurde gemäss Aussagen von RA X. bereits einmal erteilt - erhalten.