In Nachachtung der in Eheschutzverfahren anwendbaren Offizialmaxime wäre es für die Gerichtspräsidentin ohne grossen Aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, vom aktuellen Arbeitgeber des Ehemannes dessen genaues Einkommen zu erfragen. Gerade auch die Erhebung der relevanten Einkommensdaten in familienrechtlichen Verfahren gehört zum Alltagsgeschäft der Gerichtsbehörden. Dasselbe gilt bezüglich der Feststellung des Getrenntlebens sowie der Gütertrennung, nachdem selbst die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, es 160 B. Gerichtsentscheide 3474