Beide E- hegatten leben in sehr einfachen finanziellen Verhältnissen, sind erst rund drei Jahre verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Unter diesen Gesichtspunkten ist insbesondere der Bemerkung von RA X., wenn die Ehefrau nicht an der Verhandlung auf einen Unterhaltsbeitrag verzichtet hätte, hätten sich bei der Ermittlung des Einkommens des Ehemannes erhebliche Schwierigkeiten geboten, zu widersprechen. In Nachachtung der in Eheschutzverfahren anwendbaren Offizialmaxime wäre es für die Gerichtspräsidentin ohne grossen Aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, vom aktuellen Arbeitgeber des Ehemannes dessen genaues Einkommen zu erfragen.