Strittig seien nie nur finanzielle Nebenpunkte gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerdebegründung die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zutreffend aufgeführt sind. Die Justizaufsichtskommission erachtet angesichts des im Eheschutzverfahren zu beurteilenden, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplexen Sachverhaltes die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin an die Ehefrau zur Wahrung ihrer Rechte als nicht notwendig. Beide E- hegatten leben in sehr einfachen finanziellen Verhältnissen, sind erst rund drei Jahre verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder.