Aus den Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kann gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege gerügt werden. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdebegründung vom 8. August 2005 geltend machen, der Entscheid der Vorinstanz, den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzulehnen, erscheine unverständlich und willkürlich. Den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern der Entscheid intensiv fehlerhaft und demzufolge willkürlich