gelegt hätte, würde dies den Gesuchsteller nicht entschuldigen. Denn im zivilrechtlichen Bereich fällt ein Fehler des Beauftragten nach dem allgemeinen Verständnis auf den Auftraggeber zurück (BGE 119 II 86 f. E. 2 lit. a, ZR 96 [1997] Nr. 6, E. 4.3). Sollte dem Gesuchsteller durch die schlechte Erfüllung des Auftrages ein Schaden erwachsen sein, hätte er sich diesbezüglich gestützt auf die Bestimmungen des Auftragsrechts an den Beauftragten zu halten. Schliesslich liegt auf Seiten des Gerichts kein Fehler vor, da der Einzelrichterentscheid an die im damaligen Zeitpunkt (noch) gültige Zustelladresse gesandt worden ist. Es bleibt somit dabei, dass das Verstreichen lassen der Frist für