Unter diesen Umständen hätte er nach Meinung der Justizaufsichtskommission nicht einfach untätig bleiben dürfen. Angesichts der heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation hätte er ohne weiteres einen neuen Vertreter oder eine neue Vertreterin bestimmen und mit der Übermittlung des Urteiles beauftragen können. Selbst wenn der Bevollmächtigte den Auftrag zur Unzeit nieder- 158 B. Gerichtsentscheide 3474