Davon, dass kein Verschulden vorliegt, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Das Verstreichen lassen der Frist für die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ist auf das unvermittelte Niederlegen des Auftrages durch den Bevollmächtigten des Gesuchstellers zurückzuführen. X. hatte allerdings sowohl Kenntnis davon, dass das Kantonsgerichts-Präsidium das Urteil des Einzelrichters in der Zwischenzeit zugestellt hatte, als auch davon, dass sein Bevollmächtigter den Auftrag niederlegte. Unter diesen Umständen hätte er nach Meinung der Justizaufsichtskommission nicht einfach untätig bleiben dürfen.