Säumnis kann beispielsweise auf Naturereignissen (Überschwemmung, Erdbeben usw.) oder auf unabwendbaren Zufällen (plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, Zugverspätung, Kriegsereignisse etc.) beruhen. Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG, der anstatt von „unverschuldeter Versäumnis“ von einem „unverschuldeten Hindernis“ spricht, können weiter nicht nur Hinderungsgründe objektiver, sachbedingter Natur, sondern auch subjektiver, psychischer Art eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen.