Wiederherstellung steht dagegen im Ermessen des Richters, wenn das Verschulden leicht ist oder das Einverständnis der Gegenpartei vorliegt (Ziff. 2). Dabei darf unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Säumnis kann beispielsweise auf Naturereignissen (Überschwemmung, Erdbeben usw.) oder auf unabwendbaren Zufällen (plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, Zugverspätung, Kriegsereignisse etc.) beruhen.