Geht man hingegen davon aus, dass er zuverlässige Kenntnis des Urteils erst am 27. Dezember 2004 erlangt hat, ist das Gesuch im Hinblick auf die Gerichtsferien über Weihnachten und Neujahr rechtzeitig eingereicht worden. Angesichts der nachfolgenden Überlegungen kann diese Frage indessen offen gelassen werden. 3.2 Bei der Beschwerde an die Justizaufsichtskommission nach Art. 281 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO wird eine verwirkte Frist wieder hergestellt, sofern das Versäumnis unverschuldet ist. Eine