280 ZPO). 3.1 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist spätestens innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht schriftlich mit Begründung und Ausweisen einzureichen. Im Einverständnis der Gegenpartei kann auch ein späteres Gesuch zugelassen werden (Art. 75 Abs. 2 ZPO). Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die 10-tägige Frist nach Art. 75 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde. Nach eigener Darstellung hatte der Gesuchsteller bereits Anfang Juli 2004 Kenntnis davon, dass das Kantonsgerichts-Präsidium das Urteil den Parteien zugestellt hatte und sein bevollmächtigter Vertreter sich weigerte, ihm den exakten Inhalt des Urteils weiterzuleiten.