Es erscheint daher sachgerecht, wenn der Richter während der voraussichtlich noch kurzen Zeit bis zum Inkrafttreten der revidierten ZPO die durch die Aufhebung des FLG entstandene Lücke im Sinne des VRPG und des gleichlautenden Entwurfs zur ZPO füllt. Das bedeutet, dass die am 8. August 2005 bei der Schweizer Botschaft in New Delhi eingegangene Appellationsanmeldung von B. rechtzeitig war, weshalb auf seine Appellation eingetreten werden kann. OGP 25.08.2005 3473