In den umfangreichen Vernehmlassungsbeiträgen zur neuen ZPO ist die fristwahrende Eingabe an eine diplomatische oder konsularische Vertretung überhaupt nicht kritisiert worden. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber, wie schon im VRPG, die vorgeschlagene Bestimmung so erlassen wird. Es erscheint daher sachgerecht, wenn der Richter während der voraussichtlich noch kurzen Zeit bis zum Inkrafttreten der revidierten ZPO die durch die Aufhebung des FLG entstandene Lücke im Sinne des VRPG und des gleichlautenden Entwurfs zur ZPO füllt.