B. Gerichtsentscheide 3473 wahrt, wenn die entsprechende Eingabe bis zum Ende der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingeht. Eine analoge Bestimmung ist seit 1997 auch in Art. 33 Abs. 1 des revidierten SchKG enthalten. Dies entspricht mo- derner Gesetzgebung auf dem Gebiete der Fristen. In den umfangrei- chen Vernehmlassungsbeiträgen zur neuen ZPO ist die fristwahrende Eingabe an eine diplomatische oder konsularische Vertretung über- haupt nicht kritisiert worden. Es kann ohne weiteres davon ausgegan- gen werden, dass der kantonale Gesetzgeber, wie schon im VRPG, die vorgeschlagene Bestimmung so erlassen wird. Es erscheint daher sachgerecht, wenn der Richter während der voraussichtlich noch kur- zen Zeit bis zum Inkrafttreten der revidierten ZPO die durch die Auf- hebung des FLG entstandene Lücke im Sinne des VRPG und des gleichlautenden Entwurfs zur ZPO füllt. Das bedeutet, dass die am 8. August 2005 bei der Schweizer Botschaft in New Delhi eingegangene Appellationsanmeldung von B. rechtzeitig war, weshalb auf seine Appellation eingetreten werden kann. OGP 25.08.2005 3473 Justizaufsichtskommission. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. In casu liegt ein erhebliches Verschulden vor (Art. 75 Abs. 1 ZPO). Bevollmächtig- ter Vertreter. Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2005 (Postaufgabe) stellte X. den Antrag, die versäumte 14-Tage-Frist für die Einreichung einer Rechts- verweigerungsbeschwerde nach Art. 280 ZPO gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 05. April 2004 sei wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das aus- formulierte Urteil sei am 24. Juni 2004 an seinen Bevollmächtigten, V., zugestellt worden. Dieser habe es am 28. Juni 2004 entgegenge- nommen. In dieser Zeit habe V. seinen Auftrag als Bevollmächtigter und als Zustelladresse hingeschmissen, was dieser nach vorheriger 156 B. Gerichtsentscheide 3473 Mitteilung an ihn, am 6. Juli 2004 auch dem Kantonsgerichts- Präsidium bekannt gegeben habe. Weil V. sich geweigert habe, ihm den Inhalt des begründeten Urteils mitzuteilen, habe er keine Rechts- verweigerungsbeschwerde formulieren können. Am 27. Dezember 2004 habe V. ihm dann sämtliche Akten übergeben, welche dieser in seiner Funktion als Zustellberechtigter in Empfang genommen habe. An diesem Tag habe er von der Urteilsbegründung Kenntnis erlangt. 2. Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie wegen Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege kann, sofern keine Appellation möglich ist oder wenn diese zu spät käme, bei der Justiz- aufsichtskommission Beschwerde geführt werden (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Weil der Streitwert der Klage nur Fr. 37.50 beträgt, ist der Ent- scheid des Einzelrichters vom 5. April 2004 endgültig (Art. 7 Ziff. 2 ZPO). Dem Gesuchsteller steht mithin die Beschwerde an die Justiz- aufsichtskommission offen (vgl. auch Max Ehrenzeller, Kommentar ZPO, N 4 zu Art. 280 ZPO). 3.1 Das Wiedereinsetzungsgesuch ist spätestens innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht schriftlich mit Begrün- dung und Ausweisen einzureichen. Im Einverständnis der Gegenpar- tei kann auch ein späteres Gesuch zugelassen werden (Art. 75 Abs. 2 ZPO). Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die 10-tägige Frist nach Art. 75 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde. Nach eigener Darstellung hatte der Gesuchsteller bereits Anfang Juli 2004 Kenntnis davon, dass das Kantonsgerichts-Präsidium das Urteil den Parteien zuge- stellt hatte und sein bevollmächtigter Vertreter sich weigerte, ihm den exakten Inhalt des Urteils weiterzuleiten. Unter diesen Umständen könnte man die Meinung vertreten, dass X. sich sofort mit dem Kan- tonsgerichts-Präsidium hätte in Verbindung setzen und einen anderen Vertreter bezeichnen müssen. Geht man hingegen davon aus, dass er zuverlässige Kenntnis des Urteils erst am 27. Dezember 2004 erlangt hat, ist das Gesuch im Hinblick auf die Gerichtsferien über Weihnach- ten und Neujahr rechtzeitig eingereicht worden. Angesichts der nach- folgenden Überlegungen kann diese Frage indessen offen gelassen werden. 3.2 Bei der Beschwerde an die Justizaufsichtskommission nach Art. 281 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine nicht erstreckbare ge- setzliche Frist. Gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO wird eine verwirkte Frist wieder hergestellt, sofern das Versäumnis unverschuldet ist. Eine 157 B. Gerichtsentscheide 3473 Wiederherstellung steht dagegen im Ermessen des Richters, wenn das Verschulden leicht ist oder das Einverständnis der Gegenpartei vorliegt (Ziff. 2). Dabei darf unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen un- abhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Säumnis kann beispielsweise auf Naturereignissen (Überschwem- mung, Erdbeben usw.) oder auf unabwendbaren Zufällen (plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, Zugverspätung, Kriegsereignisse etc.) beruhen. Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 35 OG, der anstatt von „unverschuldeter Versäum- nis“ von einem „unverschuldeten Hindernis“ spricht, können weiter nicht nur Hinderungsgründe objektiver, sachbedingter Natur, sondern auch subjektiver, psychischer Art eine Wiederherstellung der ver- säumten Frist rechtfertigen. Letzteres gilt beispielsweise, wenn der Säumige darüber irrt, dass eine Frist läuft oder wenn er über die Tat- sache, dass sie von seinem Anwalt nicht benutzt worden ist, sich im Irrtum befindet und deswegen keinen Grund zum eigenen Handeln hat. Ein rechtserheblicher Wiederherstellungsgrund kann auch darin gesehen werden, dass ein Säumiger durch ein Verhalten der Behörde in einen die Fristversäumnis bewirkenden Irrtum versetzt wird, ohne selbst dafür verantwortlich zu sein (Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Luzern vom 5. September 2002, LGVE-2002-I-59, mit Hinwei- sen). Davon, dass kein Verschulden vorliegt, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Das Verstreichen lassen der Frist für die Beschwer- de an die Justizaufsichtskommission ist auf das unvermittelte Nieder- legen des Auftrages durch den Bevollmächtigten des Gesuchstellers zurückzuführen. X. hatte allerdings sowohl Kenntnis davon, dass das Kantonsgerichts-Präsidium das Urteil des Einzelrichters in der Zwi- schenzeit zugestellt hatte, als auch davon, dass sein Bevollmächtigter den Auftrag niederlegte. Unter diesen Umständen hätte er nach Mei- nung der Justizaufsichtskommission nicht einfach untätig bleiben dür- fen. Angesichts der heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation hätte er ohne weiteres einen neuen Vertreter oder eine neue Vertrete- rin bestimmen und mit der Übermittlung des Urteiles beauftragen kön- nen. Selbst wenn der Bevollmächtigte den Auftrag zur Unzeit nieder- 158 B. Gerichtsentscheide 3474 gelegt hätte, würde dies den Gesuchsteller nicht entschuldigen. Denn im zivilrechtlichen Bereich fällt ein Fehler des Beauftragten nach dem allgemeinen Verständnis auf den Auftraggeber zurück (BGE 119 II 86 f. E. 2 lit. a, ZR 96 [1997] Nr. 6, E. 4.3). Sollte dem Gesuchsteller durch die schlechte Erfüllung des Auftrages ein Schaden erwachsen sein, hätte er sich diesbezüglich gestützt auf die Bestimmungen des Auftragsrechts an den Beauftragten zu halten. Schliesslich liegt auf Seiten des Gerichts kein Fehler vor, da der Einzelrichterentscheid an die im damaligen Zeitpunkt (noch) gültige Zustelladresse gesandt worden ist. Es bleibt somit dabei, dass das Verstreichen lassen der Frist für die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission Folge einer unzu- reichenden Organisation der eingehenden Post während des mehr- monatigen Auslandaufenthaltes von X. ist und im Lichte von Art. 75 ZPO ein erhebliches Verschulden darstellt. Nachdem der Gesuchs- gegner durch seine gesetzlichen Vertreter erklären liess, dass er mit einer Wiedereinsetzung nicht einverstanden sei, ist das Gesuch ab- zuweisen. JuAK 17.02.2005 3474 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. Vorliegen eines weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hin- sicht komplexen Sachverhalts. Anspruch verneint (Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den Erwägungen: 1. Mit der Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kann gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO Rechtsverweigerung, Rechtsverzöge- rung und Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege gerügt wer- den. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdebegründung vom 8. August 2005 geltend machen, der Entscheid der Vorinstanz, den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzulehnen, erscheine unverständlich und willkürlich. Den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann jedoch nicht entnommen werden, inwiefern der Entscheid intensiv fehlerhaft und demzufolge willkürlich 159