Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2005 (Postaufgabe) stellte X. den Antrag, die versäumte 14-Tage-Frist für die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 280 ZPO gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 05. April 2004 sei wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das ausformulierte Urteil sei am 24. Juni 2004 an seinen Bevollmächtigten, V., zugestellt worden. Dieser habe es am 28. Juni 2004 entgegengenommen. In dieser Zeit habe V. seinen Auftrag als Bevollmächtigter und als Zustelladresse hingeschmissen, was dieser nach vorheriger 156