wahrt, wenn die entsprechende Eingabe bis zum Ende der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingeht. Eine analoge Bestimmung ist seit 1997 auch in Art. 33 Abs. 1 des revidierten SchKG enthalten. Dies entspricht moderner Gesetzgebung auf dem Gebiete der Fristen. In den umfangreichen Vernehmlassungsbeiträgen zur neuen ZPO ist die fristwahrende Eingabe an eine diplomatische oder konsularische Vertretung überhaupt nicht kritisiert worden. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber, wie schon im VRPG, die vorgeschlagene Bestimmung so erlassen wird.