betreffende Handlung vorgenommen oder schriftliche Eingaben einer Schweizerischen Poststelle übergeben werden. Die analogen Bestimmungen über das Ende einer Frist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege lauten gleich, sind aber dadurch ergänzt worden, dass Eingaben zusätzlich einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben werden können (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Nach Art. 71 Abs. 3 des beim Kantonsrat liegenden Entwurfes der ZPO wird eine Frist gleich wie im VRPG ge- 155 B. Gerichtsentscheide 3473