Der Richter soll dabei nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, wie hier, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Das bedeutet, dass der Richter beim Vorliegen einer Gesetzeslücke den Fall nicht nach seinen besonderen Umständen oder etwa gar nach Billigkeit zu entscheiden hat, sondern eine Regel bilden muss, nach der alle derartigen Fälle entschieden werden können (Heinrich Honsell in Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel/Genf/München 2002, Art. 1 N. 34). Im aufgehobenen Art. 3 Abs. 3 FLG wurde bestimmt, dass eine Frist am letzten Tag um 24 Uhr ablaufe. Sie galt als eingehalten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die