Nachdem dieses aufgehoben ist, fehlen in der ZPO zur Zeit Bestimmungen über Beginn und Ende der Fristen (Art. 2, 3 FLG). Diesbezüglich ist daher offensichtlich eine Gesetzeslücke entstanden, die nach Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, bGS 210) vom Richter zu schliessen ist. Der Richter soll dabei nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, wie hier, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.