64 Ziff. 5)“. In der Folge ist das neue VRPG programmgemäss auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt und das FLG auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben worden. Die erwähnte Revision der ZPO ist entgegen den Erwartungen noch heute nicht abgeschlossen. Sie wird vielmehr am 12. September 2005 in erster Lesung im Kantonsrat beraten. In Art. 71 der geltenden Fassung der ZPO wird für die Berechnung der Fristen unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts noch auf die Bestimmungen des kantonalen FLG verwiesen. Nachdem dieses aufgehoben ist, fehlen in der ZPO zur Zeit Bestimmungen über Beginn und Ende der Fristen (Art. 2, 3 FLG).