Die Verlängerung gilt auch für die Fristen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren wie etwa dem Rechtsöffnungsverfahren (Thomas Bauer in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 63 N. 8). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die siebentägige Abholfrist am Tage nach Erscheinen des Amtsblattes, also am 21. Juli 2005, zu laufen begann und, nachdem ihr Ende (27.07.2005) noch in die Betreibungsferien fiel, bis zum Mittwoch, 3. August 2005, verlängert wurde. Am 4. August begann dann mitteilungsgemäss die Appellationsanmeldefrist von fünf Tagen zu laufen. Diese endigte ihrerseits am 8. August 2005.