2.3 Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nach Art. 63 SchKG nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende verlängert. Diese Bestimmung über die Wirkungen auf den Fristenlauf ist nicht auf fristauslösende Betreibungshandlungen beschränkt, sondern stellt eine materielle Ergänzung des Art. 31 Abs. 3 SchKG dar. Die Verlängerung gilt auch für die Fristen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren wie etwa dem Rechtsöffnungsverfahren (Thomas Bauer in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 63 N. 8).