Da die Möglichkeit des Schuldners sich zu äussern auf Gesetzes- und Verfassungsstufe garantiert ist und er während der Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand nicht gehalten ist, sich aktiv am Verfahren zu beteiligten, ist ein anlässlich einer Verhandlung während der Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand ergangener Entscheid anfechtbar. Wird hingegen in einem rein schriftlichen Rechtsöffnungsverfahren, wie es die hiesigen Einzelrichter des Kantonsgerichtes durchführen, und wie es auch im Verfahren gegen B. stattgefunden hat, der Rechtöffnungsentscheid während der Betreibungsferien zugestellt, so entfaltet dieser Entscheid seine Wirkungen