In der neueren Rechtsprechung wird zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren, in dem ein mündlicher Rechtsöffnungsvorstand stattfindet, und dem rein schriftlichen Verfahren unterschieden. Da die Möglichkeit des Schuldners sich zu äussern auf Gesetzes- und Verfassungsstufe garantiert ist und er während der Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand nicht gehalten ist, sich aktiv am Verfahren zu beteiligten, ist ein anlässlich einer Verhandlung während der Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand ergangener Entscheid anfechtbar.