2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Es ist somit zu prüfen, ob der Friststillstand einen Einfluss auf die Appellationsanmeldefrist hatte. 2.2 Die Erteilung der Rechtsöffnung ist eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG. Umstritten sind die Rechtsfolgen, wenn der Rechtsöffnungsrichter die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nicht beachtet. In der neueren Rechtsprechung wird zwischen dem Rechtsöffnungsverfahren, in dem ein mündlicher Rechtsöffnungsvorstand stattfindet, und dem rein schriftlichen Verfahren unterschieden.