nicht zugestellt werden konnte, hat die Vorinstanz den Hinweis auf das Dispositiv publiziert (Art. 205, 221 Abs. 2 ZPO). Im Amtsblatt des Kantons Appenzell A. Rh. vom 15. Juli 2005 wurde B. aufgefordert, innert der nächsten sieben Tage das ihn betreffende Dispositiv des Einzelrichters des Kantonsgerichtes beim Kantonsgerichtspräsidium abzuholen oder schriftlich anzufordern. B. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne. Das Amtsblatt ist am Mittwoch, 20. Juli 2005, erschienen. Am 15. August 2005 ist bei der Vorinstanz über den diplomatischen Kurier des Bundes die Appellationsanmeldung von B. eingegangen.