B. hat den begründeten erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid am 19. August 2005 in Empfang genommen. Mit der am 23. August 2005 der Post übergebenen Appellationserklärung hat er die Appellationserklärungsfrist offensichtlich eingehalten. Ob er auch die Frist zur Anmeldung der Appellation gewahrt hat, wird nachfolgend in Ziffer 2 untersucht. 2.1 Wie bereits erwähnt, ist die Appellation innert fünf Tagen nach Zustellung des Dispositivs bei der Vorinstanz schriftlich anzumelden. Aus den von der Vorinstanz beigezogenen Akten ergibt sich, dass das Dispositiv den Parteien am 7. Juli 2005 eröffnet worden ist.