Nach Empfang des begründeten Urteils ist die Appellationserklärung innert der gesetzlichen Frist schriftlich beim Obergericht einzureichen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Dieses zweistufige Verfahren gilt auch im summarischen Verfahren vor den Einzelrichtern des Kantonsgerichts (Art. 221 Abs. 1 ZPO) sowie im Appellationsverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Die Appellationsfrist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beträgt fünf Tage (Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b ZPO). B. hat den begründeten erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid am 19. August 2005 in Empfang genommen.