Aus den Erwägungen: 1. Die Einreichung einer Appellation erfolgt nach appenzellausserrhodischem Prozessrecht zweistufig. Zunächst wird ein Urteil durch Zustellung des sogenannten Dispositivs eröffnet (Art. 202 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, bGS 231.1). Nach Erhalt des Dispositivs hat die appellierende Partei die Appellation innert der gesetzlichen Frist bei der Kantonsgerichtskanzlei schriftlich anzumelden (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Nach der Anmeldung stellt das Gericht den Parteien den begründeten Entscheid zu (Art. 203 ZPO). Nach Empfang des begründeten Urteils ist die Appellationserklärung innert der gesetzlichen Frist schriftlich beim Obergericht einzureichen (Art.