B. Gerichtsentscheide 3472 3472 Rechtsmittelfrist. Die Frist zur Anmeldung einer Appellation wird durch schriftliche Eingabe bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingehalten (Art. 5 Abs. 2 VRPG). Das gilt im Zivilprozess seit Aufhebung des Gesetzes über den Fristenlauf weiterhin.