, 2004, N 21 ff. zu Art. 120 IPRG). Die Frage der Vergütung beim vorliegenden Auftragsverhältnis über das Erbringen von anwaltlichen Dienstleistung durch die Klägerin, die ihre geschäftliche Niederlassung in Mailand hat, ist daher nach italienischem Recht zu beurteilen. KGer 13.12.2004 151