115 Abs. 4 ZPO zu dem des Streitwerts des klägerischen Rechtsbegehrens hinzuzuzählen gewesen. Da er sie aber zurückzog, ist für das Gerichtsverfahren – wie oben festgehalten – von einem Streitwert von Fr. 8'688.10 auszugehen. 3. Im internationalen Verhältnis bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG, nach welchem Recht ein bestimmter Sachverhalt von schweizerischen Gerichten zu beurteilen ist. Vorliegend ist unbestrittenermassen über ein Vertragsverhältnis zu urteilen. Nachdem die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, untersteht der Vertrag gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Dabei stellt Abs. 2 von Art.