Bei Gutheissung der Klage ist der Betrag in der Währung zuzusprechen, in der er verlangt wurde. Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO wird ein Klageanspruch mit der Stellung des Vermittlungsbegehrens – vorliegend der 15. September 2003 - rechtshängig. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von € 5'582.52 entsprach an jenem Tag einem Betrag von Fr. 8'688.10 (Quelle: Wäh- 150 B. Gerichtsentscheide 3471