Der so ermittelte Streitwert der Klage auf fremde Währung ist nicht gleichzusetzen mit der Forderung an sich, die bis zur Bezahlung allfälligen Kursschwankungen unterliegen kann. Der Streitwert ist lediglich massgeblich zur Bestimmung des Verhältnisses von Siegen und Unterliegen im Prozess, zur Festlegung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigungen sowie zur Beantwortung der Frage, ob ein Entscheid bei Bestehen von Streitwertgrenzen berufungsfähig ist. Bei Gutheissung der Klage ist der Betrag in der Währung zuzusprechen, in der er verlangt wurde.