Innerhalb der Schweiz richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist für Klagen gegen natürliche Personen das Gericht an deren Wohnsitz zuständig. Der Beklagte wohnt in S. im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Das angerufene Gericht ist daher zur Beurteilung dieser Klage örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 12 Ziff. 1 ZPO. 2. Gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert einer Klage auf Geldzahlung, vorbehaltlich allfälliger Widerklagebegehren, auf die noch einzugehen sein wird, nach dem klägerischen Rechtsbegehren. Die Klägerin klagt vorliegend auf fremde Währung.