einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ), denn sowohl die Schweiz als auch Italien sind Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens und dass es sich hier um eine Zivilsache im Sinne des LugÜ handelt, ist offensichtlich und auch nicht bestritten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und ist daher in der Schweiz ins Recht zu fassen. Innerhalb der Schweiz richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG).