abgefunden. Auch der sich als Kläger 2 am Verfahren bei der Vorinstanz beteiligende SMUV Ostschweiz hat gegen die Abweisung der Ansprüche für den Juli 2004, in die er durch seine Zahlung subrogiert war, nicht appelliert. Damit ist dieser Teil des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig geworden und die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz kann gegenüber der Beklagten nichts mehr fordern. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 hat die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz keine Taggelder im Sinne von Art. 29 AVIG ausgerichtet. Sie ist daher auch in keine Ansprüche des Versicherten subrogiert, weshalb die Vorinstanz die gutgeheissene Forderung von Fr. 2'829.25 nicht ihr zusprechen konnte.