Es waren dies allfällige Ansprüche ab dem 1. Juli 2004. Die Vorinstanz hat dem Kläger aber für diesen Zeitraum nichts zugesprochen, weil sie der Ansicht war, die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt gewesen. Der Kläger hat sich mit dieser Beurteilung 148 B. Gerichtsentscheide 3471