Sind für die Zeit des Arbeitsausfalles Lohnansprüche oder Schadenersatzansprüche für entgangenen Lohn zweifelhaft, d.h. zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses umstritten, verpflichtet Art. 29 Abs. 1 AVIG, wie oben ausgeführt, die Kasse, dem versicherten Arbeitslosen-Entschädigungen auszurichten. Aus der so genannten Interventionserklärung des SMUV Ostschweiz ergibt sich, dass die an den Kläger ausbezahlten Taggelder den Verdienstausfall für den Monat Juli 2004 abgedeckt haben. Mit der offenbar Ende Juli 2004 erfolgten Zahlung sind die Ansprüche des Versicherten auf die Kasse übergegangen. Es waren dies allfällige Ansprüche ab dem 1. Juli 2004.