11 Abs. 1 AVIG liegt darin, dass ein Arbeitsausfall nur dann zu entschädigen ist, wenn er ein bestimmtes Mindestmass erreicht und mit einem Verdienstausfall gekoppelt ist. So ist der Arbeitsausfall nicht anrechenbar, wenn die versicherte Person trotz Arbeitsausfalls einen Lohnanspruch oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche hat (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Sind für die Zeit des Arbeitsausfalles Lohnansprüche oder Schadenersatzansprüche für entgangenen Lohn zweifelhaft, d.h. zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses umstritten, verpflichtet Art.