Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Der Grundgedanke in Art. 11 Abs. 1 AVIG liegt darin, dass ein Arbeitsausfall nur dann zu entschädigen ist, wenn er ein bestimmtes Mindestmass erreicht und mit einem Verdienstausfall gekoppelt ist.