29 AVIG ein (teilweiser) Parteiwechsel und nicht eine sogenannte Hauptintervention (Art. 52 ZPO) vor, weil der bis zur Zahlung dem Versicherten zustehende Anspruch (Streitgegenstand) mit der Zahlung von Gesetzes wegen auf die Kasse ü- bergeht (gleiche Rechtslage im Kanton St. Gallen, vgl. GVP SG 1994 Nr. 52, 1995 Nr. 56). Die Vorinstanz ist korrekt von diesen Regeln ausgegangen. Sie hat gestützt auf Art. 59 ZPO bezüglich der von der Kasse dem Versicherten (Kläger) gegenüber erbrachten Zahlungen einen partiellen Parteiwechsel angenommen. 3. Nach Art. 8 Abs. 1 lit.