rensmässigen Rechte und die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 343 OR erfasst. Ob die Kasse einen bereits vom Versicherten eingeleiteten Arbeitsgerichtsprozess als Partei weiter führen oder diesem als Nebenpartei beitreten kann, beurteilt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 369). Nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Appenzell A.Rh. liegt im Falle von Zahlungen nach Art. 29 AVIG ein (teilweiser) Parteiwechsel und nicht eine sogenannte Hauptintervention (Art.