Dem Zweck entsprechend ist die Kasse bei Vorliegen von begründeten Zweifeln verpflichtet, Taggelder auszuzahlen, sofern der Versicherte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-versicherung, in H. Koller/G. Müller/R. Rhinow/U. Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Rz. 365). Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 2004 waren beim Kläger offenbar erfüllt, obwohl aufgrund des hängigen Rechtsstreites bei der Vorinstanz noch nicht sicher war, ob dem Kläger wegen allenfalls ungerechtfertigter fristloser Entlassung gegenüber der Beklagten